Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmen – Dauerstellenvermittlung

Innerhalb von Vermittlungsaufträgen übernehmen wir für unsere Mandanten alle operativen Aufgaben. Diese beinhaltet generell die Vorselektion von potentiellen Kandidaten/Innen (inklusive der persönlichen Vorgespräche), sowie die Präsentation der Kandidatenauswahl und Koordination der Vorstellungsgespräche beim Auftraggeber.

Im Rahmen von individuellen Mandaten übernehmen wir auch die Gestaltung der Inserate, gemäss den kundenspezifischen Anforderungsprofilen, und Koordination der Inseratschaltungen in den entsprechenden Printmedien.

Kandidaten/Innen, die sich auf die mandatsspezifischen Inserate melden, sind bis zum Abschluss, oder einer individuellen Freigabe, ausschliesslich für den Auftraggeber reserviert. Die Insertionskosten werden gemäss Zeitungstarife separat in Rechnung gestellt. Allfällige Mengen – oder Wiederholungsrabatte werden an den Auftraggeber weitergegeben.

Zusätzliche Dienstleistungen, wie graphologische Gutachten oder Persönlichkeitstests, werden nach effektiven Kosten und Aufwand gemäss separater Offerte in Rechnung gestellt.

1.) Honorartarife
Das Erfolgshonorar steht in Abhängigkeit zum Bruttojahresgehalt und gliedert sich

  • bis SFR 75’000: 10 %
  • ab SFR 75’000: 12 %
  • ab SFR 100’100: 15 %

Verkaufs-, Teilzeit- und Aussendienstmitarbeiter gemäss Offerte.

Bei erfolgreichem Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem durch die Steiner Personal Chur AG und Steiner Personal Sargans AG vermittelten Bewerber/In, wird ein Erfolgshonorar gemäss oben aufgeführten Bedingungen, in Abhängigkeit vom durchschnittlichen Bruttojahresgehalt erhoben.

  • Das Bruttojahresgehalt errechnet sich aus dem monatlichen Bruttogehalt x 12/13. Monatslohn, Gratifikation, Lohnerhöhungen im 1. Dienstjahr, Provisionen, Boni.
  • Bei erfolgsorientiertem Gehalt ist das Zielsalär massgebend.
  • Kommen gleichzeitig mehrere Anstellungen durch die Steiner Personal Chur AG und Steiner Personal Sargans AG zustande, ist jede einzelneVermittlung gemäss oben aufgeführten Bedingungen zu vergüten.

2.) Mandatspauschale

  • Mandatspauschale: SFR 3’000,–

Die Mandatspauschale wird nur im Rahmen eines Mandats mit individueller Insertion erhoben. Sie wird bei erfolgreicher Vermittlung an das Erfolgshonorar angerechnet. Die Mandatspauschale ist von der Garantieregelung ausgenommen. Das Mandat beinhaltet mindestens 3 Suchläufe.

Bei erfolgreichem Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem durch die Steiner Personal Chur AG und Steiner Personal Sargans AG vermittelten Bewerber/In, wird ein Erfolgshonorar gemäss oben aufgeführten Bedingungen, in Abhängigkeit vom durchschnittlichen Bruttojahresgehalt erhoben.

  • Das Bruttojahresgehalt errechnet sich aus dem monatlichen Bruttogehalt x 12/13. Monatslohn, Gratifikation,
  • Lohnerhöhungen im 1. Dienstjahr, Provisionen, Boni.
  • Bei erfolgsorientiertem Gehalt ist das Zielsalär massgebend.
  • Kommen gleichzeitig mehrere Anstellungen durch die Steiner Personal Chur AG und Steiner Personal Sargans AG zustande, ist jede einzelne Vermittlung gemäss oben aufgeführten Bedingungen zu vergüten.

3.) Garantieleistungen
Austritt innerhalb der Probezeit
Kündigt ein(e) von der Steiner Personal Chur AG und Steiner Personal Sargans AG vermittelter(e) Mitarbeiter/In während der Probezeit (gemäss OR), so erhält der Auftraggeber eine anteilige Gutschrift/Rückzahlung, in Abhängigkeit vom Austrittsdatum. Jedoch nur, wenn die Steiner Personal Chur AG und Steiner Personal Sargans AG umgehend informiert wird.

Die Steiner Personal Chur AG und Steiner Personal Sargans AG hat das Recht und übernimmt unter der Bedingung der sofortigen Meldung die Pflicht, den Kunden bei der Wiederbesetzung der Stelle aktiv zu unterstützen. Nimmt der Kunde die Möglichkeit einer Wiederbesetzung der Stelle nicht wahr, so verfällt sein Anspruch auf die folgenden Garantieleistungen.

  • Austritt innerhalb des 1 Monat 75 % vom Honorar
  • Austritt innerhalb des 2 Monats 50 % vom Honorar
  • Austritt innerhalb des 3 Monats 25 % vom Honorar

4.) Abschlussbestimmungen
Erfolgt die Einstellung eines von der Steiner Personal Chur AG und Steiner Personal Sargans AG vorgeschlagenen Kandidaten vor Ablauf von 6 Monaten (Art.2 Abs.3 GV-AVG) nach der Präsentation der Bewerbungsunterlagen, so ist die Steiner Personal Chur AG und Steiner Personal Sargans AG zur Honorarerhebung berechtigt.

Wird ein vermittelter Kandidat durch eine, in irgendeiner Form mit dem Kunden liierte Firma (Firmengruppe, Firmenverbund,Argepartner etc.) angestellt, bleibt das Honorar geschuldet.

Der Kunde verpflichtet sich aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu absoluter Diskretion, was die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der ihm von der Steiner Personal Chur AG und Steiner Personal Sargans AG vorgestellten Kandidaten betrifft. Das Bewerberdossier ist vertraulich, und bei Nichtgebrauch zu retournieren. Die Bewerbungsunterlagen dürfen nicht an Aussenstehende, oder Drittpersonen weitergeleitet werden. Direkte Referenzauskünfte des Kunden beim gegenwärtigen, oder früheren Arbeitgeber, oder sonstigen Referenzpersonen dürfen nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Kandidaten respektive der Steiner Personal Chur AG und Steiner Personal Sargans AG erfolgen.

5.) Zahlungsbedingungen
Mandatspauschale:

  • Rechnungsstellung bei Auftragserteilung.
  • Zahlbar innert 10 Tagen rein netto

Erfolgshonorar

  • Rechnungsstellung nach Unterzeichnung des Anstellungsvertrags, unabhängig vom Arbeits- respektive Vertragsbeginn.
  • Zahlbar innert 10 Tagen rein netto.

Insertionskosten

  • Rechnungsstellung gemäss Zeitungstarifen, abzüglich evtl. Rabatte nach Erscheinen.
  • Zahlbar innert 10 Tagen rein netto.

Zusätzliche Dienstleistungen

  • Rechnungsstellung gemäss Offerte.
  • Zahlbar innert 10 Tagen rein netto.

Alle Honorare und Rechnungsbeträge zuzüglich MWSt.

6.) Verbindlichkeiten
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Steiner Personal Chur AG und Steiner Personal Sargans AG gelten als genehmigt und verbindlich mit der:

  1. Mandatserteilung
  2. Entgegennahme der zugestellten Bewerbungsunterlagen eines Kandidaten.
  3. Entgegennahme von Daten aus der Bewerberbank
  4. Aufforderung für ein Vorstellungsgespräch

Für allfällige Streitigkeiten ist der Sitz der Geschäftsstelle der Steiner Personal Chur AG und Steiner Personal Sargans AG Gerichtsstand.
Copyright © / Alle Dokumente der Steiner Personal Chur AG und Steiner Personal Sargans AG sind vertraulich. Alle Rechte vorbehalten 04.09.2013/lm.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmen – Temporärvermittlung

1. Präambel
Die Steiner Personal Chur AG und Steiner Personal Sargans AG stellt der Einsatzfirma Personal nach Tätigkeit und Einsatzart gemäss Auftrag zur Verfügung.

2. Weisungsrecht und Kontrollpflicht
Die Einsatzfirma verfügt gegenüber den von der Steiner Personal Chur AG und Steiner Personal Sargans AG zur Verfügung gestellten Mitarbeitern ein Weisungsrecht, sowie eine Kontrollpflicht bei dessen Arbeit. Bei Widerspruch zwischen der Einsatzfirma und der Steiner Personal Chur AG und Steiner Personal Sargans AG gehen die Anordnungen der Steiner Personal Chur AG und Steiner Personal Sargans AG in jedem Fall vor.

3. Nichteignung
Innerhalb des ersten Arbeitstages ist die Einsatzfirma berechtigt den Mitarbeiter infolge Nichteignung abzulehnen. Dieser Entscheid ist der Steiner Personal Chur AG und Steiner Personal Sargans AG sofort telefonisch mitzuteilen und muss schriftlich bestätigt werden. Bei Ablehnung infolge Nichteignung ist für den ersten Arbeitstag kein Entgelt geschuldet.

4. Arbeitsrapport
Die Einsatzfirma ist gebeten, jeden Arbeitsrapport zu kontrollieren und zu unterzeichnen.

5. Überstunden
Überstunden sind solche, welche gemäss den Gepflogenheiten und der geltenden Normalarbeitszeit in der Einsatzfirma, hinaus geleistet werden. Sie werden mit dem gleichen Zuschlag, wie ihn die Festangestellten der Einsatzfirma erhalten, verrechnet. Als Berechnungsgrundlage gilt der Stundentarif im Personalverleihvertrag. Unsere Mitarbeiter sind angewiesen, nicht ohne Wissen der Einsatzfirma Überstunden zu leisten.

6. Mitarbeiter
Unser Mitarbeiter schliesst mit der Steiner Personal Chur AG und Steiner Personal Sargans AG einen Arbeitsvertrag ab, welcher seine Rechte und Pflichten uns und der Einsatzfirma gegenüber regelt. Wir bezahlen die Löhne und alle dem Arbeitgeber obliegenden gesetzlichen Sozialabgaben wie AHV, IV, EO, Kinderzulagen, Ferien- und Feiertagsentschädigung, Unfallversicherung, Beiträge gemäss BVG etc.

7. Haftung
Unser Mitarbeiter geniesst absolutes Vertrauen. Er arbeitet jedoch unter der Verantwortung der Einsatzfirma. Die Steiner Personal Chur AG und Steiner Personal Sargans AG übernimmt keinerlei Haftung für Schäden die durch, von ihr überlassene Mitarbeiter verursacht werden, weder in der Einsatzfirma noch gegenüber Dritten.

8. Arbeitnehmerschutz/Zulagen
Die Einsatzfirma ist verpflichtet für die Einhaltung der Schutzbestimmungen gemäss Arbeitsgesetz, sowie für die Kunden sonst wie verbindlichen Abmachungen gemäss GAV zu sorgen. Bei gravierenden Sicherheitsmängeln am Arbeitsplatz werden allfällige Versicherungskosten den Kunden weiter belastet. Auslagenersatz u.a. Spesen werden dem Kunden gem. dem jeweiligen GAV weiter verrechnet.

9. Übertritt in die Einsatzfirma
Ein Übertritt des Mitarbeiters in die Einsatzfirma als Angestellter oder als Aushilfe ist nach einem 6 Monate (min. 1050 Std.) dauernden Einsatz kostenlos möglich, sofern der Mitarbeiter nicht bei der Steiner Personal Chur AG und Steiner Personal Sargans AG fest angestellt und der Kunde an die Dienstleistung Personalhaus angeschlossen ist. Wird ein früherer Übertritt gewünscht, hat die Steiner Personal Chur AG und Steiner Personal Sargans AG Anspruch auf ein Honorar welches proportional dem entgangenen Gewinn und dem entstandenen Verwaltungsaufwand entspricht. Endet ein Einsatz vor Ablauf der sechs Monate (min. 1050 Std.), so ist ein Übertritt in die Einsatzfirma erst nach 6 Monaten (Art. 2 Abs. 3 GVAVG) möglich. Erklären die Einsatzfirma und der Mitarbeiter, dass Sie zu einem festen Arbeitsverhältnis übergehen möchten, erlischt dieser Vertrag automatisch nach 6 Monaten (min. 1050 Std.). Diese Bestimmungen gelten auch bei einem Übertritt in eine, mit dem Kunden liierte Firma (Firmengruppe, Tochterfirma, Argepartner etc.).

10. Faktura
Die Fakturen werden aufgrund der vom Kunden unterzeichneten Arbeitsrapporte erstellt. Die Fakturen sind weitgehend Rechnungen für Lohn, Spesen sowie Sozialleistungen weshalb sie rein netto, 10 Tage nach Erhalt zahlbar sind. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt Zahlungen entgegenzunehmen. Eventuelle Transport- und Mahlzeitvergütungen können jedoch, nach besonderer Vereinbarung dem Mitarbeiter in Bar oder in Naturalien gewährt werden.

11. Teuerung
Allfällige Lohnanpassungen gem. GAV, oder gesetzlichen. Anpassungen der Sozialleistungen werden dem Kunden weiter verrechnet. Die Mehrkosten einer freiwilligen Lohnerhöhung werden jedoch nur in Absprache mit dem Kunden weiter verrechnet.

12. Verleihvertrag
Der Kunde bekundet unter anderem, mit seiner Unterschrift auf dem Arbeitsrapport sein Einverständnis mit dem Personalverleihvertrag und den vorliegenden Bedingungen.

13. Arbeitsverhinderung
Bei Arbeitsverhinderung des Steiner Personal Chur AG und Steiner Personal Sargans AG Mitarbeiters infolge Unfall, Krankheit, Militärdienst, Vertragsbruch, höhere Gewalt usw. ist die Firma Steiner Personal Chur AG und Steiner Personal Sargans AG nicht verpflichtet, Ersatzpersonal zu stellen.

14. Kündigung
Dieser Vertrag kann unter Einhaltung folgender Fristen jederzeit widerrufen werden:

  • 2 Arbeitstage während der ersten 3 Monate.
  • 1 Woche ab dem 4. bis 6. Monat.
  • 1 Monat ab dem 7. Monat.
  • Jeweils auf Ende einer Woche.

15. Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Ort der Niederlassung der Steiner Personal Chur AG und Steiner Personal Sargans AG Gerichtsstand.

16. Adresse der Bewilligungsbehörden
- Amt für Volkswirtschaft, Poststrasse 1, FL-9494 Schaan, Telefon +423 236 68 71
- Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Ringstrasse 10, CH-7000 Chur, Telefon +41 81 257 23 46
- Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kanton St. Gallen, AVG-Vollzug, Davidstrasse 35, CH-9001 St. Gallen, Telefon +41 58 229 00 59